Kinderarmut

Informationen für Sportorganisationen zum Bildungs- und Teilhabepaket

Daten und Fakten

Rückwirkend zum 01.01.2011 gilt das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket. Es ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. (Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – §28 – Bedarfe für Bildung und Teilhabe). Anlass für diese neue Fassung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die willkürliche Festlegung der Leistungen für Hartz IV-Empfänger beanstandet hatte.

Mit dem §28 SGB II ist auch beabsichtigt, die Bildungsleistungen der Kinder von einkommensschwachen Familien stärker als bisher zu fördern. Daraus ergeben sich wichtige Möglichkeiten für die gemeinnützigen Sportvereine und -organisationen. 

Leistungsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch nicht 25 Jahre alt sind, deren Eltern (oder als Volljährige sie selber) 

Diese Zielgruppe umfasst allein in Nordrhein-Westfalen 770 000 leistungsberechtigte junge Menschen. Bundesweit sind es 2,5 Millionen. Das Finanzvolumen des Bildungs- und Teilhabepakets beziffert sich für alle Bundesländer auf 778 Mio. Euro. Hinzu kommen noch 400 Mio. Euro für Mittagessen in Hort und Schulsozialarbeit (bis 31.12.2013) und 163 Mio. Euro für Kosten der Verwaltungsarbeit in den Kommunen.

Bedeutung für den Sport

Das Gesetz ermöglicht den leistungsberechtigten jungen Menschen die Mitgliedschaft in einem Sportverein, indem die Kosten für den Mitgliedsbeitrag bis zu einer Höhe von 120 EUR im Jahr erstattet werden (s. in der unten stehenden PDF-Datei die Zeile "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben").

Da die Anzahl der leistungsberechtigten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die nicht in einem Sportverein sind, groß ist, ergibt sich ein entsprechendes Potential, diese jungen Menschen erstmals in die Sportvereine zu integrieren.

Der monatliche Betrag kann auch angesammelt werden, so dass er z. B. für die Teilnahme an einer Ferienfahrt eines Sportvereins genutzt werden kann.

Da die Leistungsberechtigten die Informationsmedien nur wenig nutzen, bestehen hier Informationsdefizite zu den Bedingungen und Verfahren des Bildungs- und Teilhabepakets. Die Fachverbände und Bünde sollten deshalb dabei helfen, 

Eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Federführung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales hat landeseinheitliche Ausführungsrichtlinien und ein Antragsformular zum §28 SGB II für Nordrhein-Westfalen entwickelt.

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